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   OLG Hamm, 24.11.1983 - 4 REMiet 1/83   

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https://dejure.org/1983,1902
OLG Hamm, 24.11.1983 - 4 REMiet 1/83 (https://dejure.org/1983,1902)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.1983 - 4 REMiet 1/83 (https://dejure.org/1983,1902)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. November 1983 - 4 REMiet 1/83 (https://dejure.org/1983,1902)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines bloß an einen von zwei Mietern einer gemeinschaftlichen Wohnung gerichteten und zugestellten Mieterhöhungsverlangens gegenüber beiden Mietern; Unangemessene Benachteiligung des vertretenen Mieters durch eine entsprechende formularmietvertragliche ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhungsverlangen; Personenmehrheit; Wirksamkeitsklausel; Zugang; Bevollmächtigung; Vollmachtsklausel; Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • grundeigentum-verlag.de

    Mieterhöhungsverlangen; Personenmehrheit; Wirksamkeitsklausel; Zugang; Bevollmächtigung; Vollmachtsklausel; Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1; MHG § 2
    Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

  • rechtsportal.de

    AGBG § 10 Nr. 6, § 9; MHG § 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 784 (Ls.)
  • WuM 1984, 20
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • AG Hamburg, 06.12.1977 - 42 C 613/77
    Auszug aus OLG Hamm, 24.11.1983 - 4 REMiet 1/83
    Verschieden Gerichte halten es nicht für möglich, eine Abrede wie die hier behandelte formularmäßig wirksam treffen zu können, so das Amtsgericht Hamburg (WuM 1980, 58): Ein Mieterhöhungsverlangen stelle aufgrund der in § 9 MHRG getroffenen Kündigungsregelung bereits eine Gefährdung des Mietverhältnisses dar, die Vereinbarung eines höheren Mietzinses betreffe ferner einen derart wesentlichen Punkt des Mietverhältnisses, daß ein an alle Mitmieter gerichtetes Erhöhungsverlangen und die Mitwirkung aller Mitmieter zu fordern seien.

    Es ist unter Berücksichtigung alles dessen überspitzt, im vorliegenden Zusammenhang zu argumentierten (vgl. AG Hamburg, WuM 1980, 58), wegen der in § 9 MHRG vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit stelle ein Erhöhungsverlangen bereits eine Gefährdung des Mietvertrages dar, die es erfordern, das Erhöhungverlangen wie im Falle einer Kündigung (vgl. zu letzterem Sternel aaO., IV, 5) gegenüber allen Mietern zu bewirken.

  • OLG Hamm, 27.02.1981 - 4 REMiet 4/80

    Vorliegen einer Individualabrede zu einem Formularmietvertrag; Abwälzung von

    Auszug aus OLG Hamm, 24.11.1983 - 4 REMiet 1/83
    Eine entgegen Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung würde zunächst einmal voraussetzen, daß die beanstandete Klausel für den Vertragspartner des Verwenders - hier den Mieter - Nachteile von einigem Gewicht zur Folge haben kann (vgl. Senat in 4 REMiet 4/80 = NJW 1980, 1049); diese Voraussetzung liegt hier vor.
  • OLG Hamm, 28.05.1982 - 4 REMiet 11/81
    Auszug aus OLG Hamm, 24.11.1983 - 4 REMiet 1/83
    Wenn nichts anderes vertraglich bestimmt ist, muß das Erhöhungsverlangen, ein (besonders formalisierter) Antrag nach § 145 BGB (vgl. Senat 4 REMiet 11/81) gegebenenfalls die Zustimmungserklärung als Gesamtschuldner (vgl. Sternel, Mietrecht, 3, 145; Barthelmess, Zweites Wohnraumkündigungsgesetz, 2. Aufl., § 2 MHRG , Rdn. 53).
  • OLG Schleswig, 22.03.1983 - 6 REMiet 4/82

    Mieterhöhung; Mitmieter; Mietvertrag ; Verbindlichkeit; Willenserklärung; Abgabe

    Auszug aus OLG Hamm, 24.11.1983 - 4 REMiet 1/83
    Die Vorlagefrage ist inzwischen, nämlich nachdem der erkennende Senat die vorliegende Sache durch Beschluß vom 27. Januar 1983 dem Bundesgerichtshof zu Entscheidung vorgelegt hatte (vgl. WuM 1983, 83 ), durch Rechtsentscheid vom 22. März vom OLG Schleswig entschieden worden (Vgl. ZMR 1983, 249 ); die Entscheidung des OLG Schleswig entspricht im Ergebnis der Auffassung des Senats; deshalb ergeht ein Rechtsentscheid vorliegend nicht.
  • OLG Celle, 20.01.1982 - 2 UH 1/81
    Auszug aus OLG Hamm, 24.11.1983 - 4 REMiet 1/83
    Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat nicht ab von der Entscheidung des OLG Celle vom 20. Januar 1982, 2 UH 1/81 (vgl. BGH, Beschluß vom 21. September 1983 in 8 ARZ 2/83).
  • OLG Frankfurt, 28.12.1982 - 20 REMiet 3/82
    Auszug aus OLG Hamm, 24.11.1983 - 4 REMiet 1/83
    Die Vorlagefrage ist inzwischen, nämlich nachdem der erkennende Senat die vorliegende Sache durch Beschluß vom 27. Januar 1983 dem Bundesgerichtshof zu Entscheidung vorgelegt hatte (vgl. WuM 1983, 83 ), durch Rechtsentscheid vom 22. März vom OLG Schleswig entschieden worden (Vgl. ZMR 1983, 249 ); die Entscheidung des OLG Schleswig entspricht im Ergebnis der Auffassung des Senats; deshalb ergeht ein Rechtsentscheid vorliegend nicht.
  • LG Köln, 21.09.1978 - 1 S 104/78
    Auszug aus OLG Hamm, 24.11.1983 - 4 REMiet 1/83
    Auch das Landgericht München I (WuM 1980, 100) ist der Ansicht, Mieterhöhungsverlangen müßten an alle Mieter gerichtet sein, eine abweichende Vereinbarung sei unwirksam, weil sie nämlich gemäß § 10 Abs. 1 MHRG zu Nachteil des Mieters unzulässig sei; dieser Ansicht ist auch Derleder, AK, § 2 MHRG , Rdn. 16. Emmerich (Emmerich-Sonnenschein, Mietrecht, 2. Aufl., § 2 MHRG , Rdn. 48 a) hält eine formularmäßige gegenseitige Bevollmächtigung der Mieter zur Entgegennahme des Erhöhungsverlangens bei Eheleuten, bei denen eine gegenseitige Information sichergestellt sei, für möglich; im übrigen, so wird ausgeführt, enthalte jedoch eine derartige Klausel eine unangemessene Benachteiligung der vertretenen Mieter, so daß die Klausel wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 AGBG unwirksam sei.
  • KG, 25.10.1984 - 8 REMiet 4148/84

    Mietvertrag; Klausel; Mieterhöhung; Mitmieter; Adressat

    Die Kammer wolle sich den Ausführungen des OLG Hamm in dessen Beschluß vom 24. November 1983 - 4 REMiet 1/83 - WuM 1984, 20 - anschließen, der einen dem vorliegenden Fall genau entsprechenden betreffe.

    Das Landgericht hat dazu keine näheren Ausführungen gemacht, sondern sich der Auffassung des OLG Hamm, WuM 1984, 20 , angeschlossen, welches angenommen hat, durch diese Vertragsklausel werde erreicht, daß eine das Vertragsverhältnis betreffende Willenserklärung des Vermieters, die nur an einen der Mieter gerichtet und diesem zugestellt wird, gegenüber beiden Mietern wirksam wird.

    § 19 Abs. 2 S. 1 des Mietvertrages enthält habe, obwohl er die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters betrifft, keine an sich zulässige Vereinbarung über den Zugang der Erklärung des Vermieters (OLG Hamm, WuM 1984, 20 ) und stellt insbesondere (entgegen der Ansicht von Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., C 81) keine Zugangsfiktion im Sinne von § 10 Nr. 6 AGBG dar.

    Damit haben die Parteien des Mietvertrages in § 19 Abs. 2 S. 1 des Mietvertrages die Erstreckung (Erweiterung) der Wirkung eines Rechtsgeschäfts auf daran beteiligte Dritte (die übrigen Mieter) vereinbart (vgl. OLG Hamm, WuM 1984, 20 ).

    112/81">WuM 1983, 107, 108; AG Köln, WuM 1977, 57; AG München, WuM 1980, 18 L; LG Hamburg, WuM 1976, 186; LG Köln, WuM 1977, 143; AG Hamburg, WuM 1977, 165; LG München I, WuM 1980, 110 mit Anm. Schulz; LG Hamburg, ZMR 19zu, 311; AG München, WuM 1980, 58; AG Hamburg, WuM 1980, 58; Barthelmeß, 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetz, Miethöhegesetz, 3. Aufl., § 2 MHG Rdn. 62; Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., III 146, Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., C 81, Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 2. Aufl., § 144 , Rdn. 2 a; Derleder in AK BGB § 2 MHG , Rdn. 16; vgl. auch Staudinger-Emmerich, BGB , 12. Aufl., § 2 MGH, Rdn. 48 und 48 a; anderer Ansicht OLG Hamm, WuM 1984, 20 ; Gelhaar, ZMR 1981, 225, 229).

    Insoweit folgt der Senat der Auffassung des OLG Hamm, WuM 1984, 20 , auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird.

  • LG Frankfurt/Main, 27.02.1990 - 13 O 474/89

    Keine Knebelmietverträge!

    Vollmachtklauseln in Miet-AGB-Bestimmungen sind daher auf die Entgegennahme von Willenserklärungen zu beschränken; nicht dagegen ist deren Abgabe mit Wirkung für alle zuzulassen (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1988, 1220, 1221; OLG Schleswig, WuM 1983, 130 ; OLG Hamm, WuM 1984, 20 ).
  • AG Berlin-Spandau, 13.02.2013 - 14 C 215/12
    So ist bei gleichem Wortlaut die Bestimmung zum einen als Empfangsvollmacht gem. § 164 Abs. 3 BGB angesehen worden (etwa OLG Schleswig WuM 1983, 130; OLG Koblenz WuM 1984, 18; LG Kiel WuM 86, 371), zum anderen ist angenommen worden, dass durch die Vertragsklausel erreicht wurde, dass eine das Vertragsverhältnis betreffende Willenserklärung des Vermieters, die nur an einen Mieter gerichtet und diesem zugestellt wird, gegenüber beiden Mietern wirksam wird, sogenannte Wirksamkeitserstreckung (etwa OLG Hamm WuM 1984, 20; KG WuM 1985, 12).
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